https://www.baunetz.de/recht/Kosten_zur_Rundung_oder_fuer_Unvorhergesehenes_sind_keine_anrechenbaren_Kosten_1304941.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Teltower Sternhalle
Schule von Numrich Albrecht Klumpp
Präzisionsbau für Präzisionssport
Sportzentrum von LP architektur in St. Michael im Salzburger Lungau
Polarisieren am Frederiksplein
Umbau in Amsterdam von Office Winhov
Goebbels-Villa zu verschenken
Zu den Diskussionen um das ehemalige FDJ-Gelände am Bogensee bei Berlin
Geschichte der Landschaftsarchitektur
Online-Ausstellung des bdla
Räume für Kinder
BAUNETZWOCHE#644
Treppenkaskaden für die Nachbarschaft
Schule in Kopenhagen von Christensen & Co
Kosten zur "Rundung" oder für "Unvorhergesehenes" sind keine anrechenbaren Kosten
Für den Ansatz von "Rundungskosten" oder auch Kosten für "Unvorhergesehenes" gibt es im Rahmen der anrechenbaren Kosten keine Grundlage.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Beispiel
(nach KG Berlin , Urt. v. 16.03.2010 - 7 U 53/08)
Ein Architekt rechnet für erbrachte Architektenleistungen ab. Er legt seiner Ermittlung des Honorars für die Leistungsphasen 1 bis 4 eine Kostenberechnung über 3,3 Mio. DM netto zugrunde, in welcher sich u. a. die Position "Unvorhergesehenes und zur Rundung" in Höhe von € 75.147,96 befindet. Das Kammergericht Berlin sieht Honoraransprüche des Planers als gegeben an, weist aber darauf hin, dass Kosten für "Unvorhergesehenes oder zur Rundung" keine anrechenbare Kosten im Sinne der HOAI (1996) sind.
(nach KG Berlin , Urt. v. 16.03.2010 - 7 U 53/08)
Ein Architekt rechnet für erbrachte Architektenleistungen ab. Er legt seiner Ermittlung des Honorars für die Leistungsphasen 1 bis 4 eine Kostenberechnung über 3,3 Mio. DM netto zugrunde, in welcher sich u. a. die Position "Unvorhergesehenes und zur Rundung" in Höhe von € 75.147,96 befindet. Das Kammergericht Berlin sieht Honoraransprüche des Planers als gegeben an, weist aber darauf hin, dass Kosten für "Unvorhergesehenes oder zur Rundung" keine anrechenbare Kosten im Sinne der HOAI (1996) sind.
Hinweis
Anrechenbare Kosten zu runden, mag der Vereinfachung dienen, ist aber von der HOAI nicht vorgesehen, zu mal die Interpolation eine Berechnung des Honorars ohne weiteres auch bei krummen Beträgen erlaubt. Gleiches gilt für Position für "Unvorhergesehenes". Solche Positionen anzusetzen mag zwar häufig Sinn machen, insbesondere beim Bauen im Bestand. Aber auch hierfür finden sich keine Anrechnungsregelungen in der HOAI, womit sich solche Kosten erst dann honorarerhöhend auswirken können, wenn sie tatsächlich im Rahmen des Kostenanschlages oder Kostenfeststellung angefallen sind. Ohnehin wird ein Architekt nicht von einer genauen, detaillierten Aufklärung des Bauherrn über etwaige Kostenrisiken durch den Ansatz einer Position "Unvorhergesehenes" befreit sein.
Anrechenbare Kosten zu runden, mag der Vereinfachung dienen, ist aber von der HOAI nicht vorgesehen, zu mal die Interpolation eine Berechnung des Honorars ohne weiteres auch bei krummen Beträgen erlaubt. Gleiches gilt für Position für "Unvorhergesehenes". Solche Positionen anzusetzen mag zwar häufig Sinn machen, insbesondere beim Bauen im Bestand. Aber auch hierfür finden sich keine Anrechnungsregelungen in der HOAI, womit sich solche Kosten erst dann honorarerhöhend auswirken können, wenn sie tatsächlich im Rahmen des Kostenanschlages oder Kostenfeststellung angefallen sind. Ohnehin wird ein Architekt nicht von einer genauen, detaillierten Aufklärung des Bauherrn über etwaige Kostenrisiken durch den Ansatz einer Position "Unvorhergesehenes" befreit sein.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck